Gesetzlicher Betreuer können volljährige Angehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Rechtsanwälte sein.
Eine Gesetzliche Betreuung wird vom zuständigen Betreuungsgericht für erwachsene Menschen angeordnet, die wegen einer psychischen Erkrankung und/oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sind ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Betreuung wird zeitlich und sachlich auf entsprechende Aufgabengebiete beschränkt.
Geistige Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre (…) geistige Fähigkeit (…) mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (Auszug §2 SGB IX)